Pflegegrade 

Pflegebedürftige Menschen erhalten einen Pflegegrad auf Antrag bei ihrer Pflegeversicherung und können damit Pflegeleistungen erhalten. In welchem Pflegegrad pflegebedürftigte Menschen eingestuft werden, hängt von den benötigten Hilfen und dem Grad der Selbstständigkeit ab. 

Die Einstufung erfolgt auf der Basis einer Begutachtung durch den medizinischen Dienst und wird durch Ihre Pflegekasse beauftragt. Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI dient dazu, die Versorgung der pflegebedürftigten Person sicherzustellen, wenn sie zuhause von Angehörigen (Familie, Freunde, Bekannte) gepflegt wird.  

Es gibt 5 Pflegegrade und bei Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2 ist die regelmäßige Beratung verpflichtend. Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann Ihnen das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im Extremfall ganz gekürzt werden.

Die fünf Pflegegrade auf einen Blick:
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung


Wo beantrage ich einen Pflegegrad? 

Einen Pflegegrad beantragen Sie direkt bei Ihrer Pflegeversicherung. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, dann ist Ihre Pflegeversicherung an Ihre Krankenversicherung angegliedert. Sie können sich also einfach an Ihre Krankenkasse wenden, um nach Information zu Ihrer Pflegekasse zu fragen.Wenn Sie privatversichert sind, beantragen Sie den Pflegegrad bei Ihrer privaten Pflege-Pflichtversicherung. Auch wenn Sie noch eine Pflegezusatzversicherung haben, ist für den Pflegegrad trotzdem Ihre Pflege-Pflichtversicherung zuständig.



Bei weiteren Informationen und Fragen stehen wir ihnen gerne zur Seite

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